UAGGEBV 2002 – uaggebv_2002
Eingangsformel –
§ 1 – Gebühren und Auslagen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben. (2) Auslag…
§ 2 – Widerspruch
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nac…
§ 3 – Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs
§ 4 – Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, normal normal die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie normal normal im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der…
§ 5 – Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung
§ 6 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.…
Anlage – (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2728 - 2731; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle col1 0 4* 0 col2 0 3* 0 col3 1 75* 0 right col4 0 15.00* 0 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle 1 left 1 col3 col1 1 middle Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzst…